Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)[1]. Es ist ein zentraler Baustein der Pflegereform, die auf längere Sicht sowohl die Versorgung von Pflegebedürftigen als auch die Kompetenzen der Pflegekräfte neu ordnet. Träger, ambulante Dienste, innovative Wohnformen und Pflegestrukturplaner stehen nun vor entscheidenden Änderungen in Recht, Versorgung und Organisationsstrukturen[2].
Politischer Weg, Inhalt und Kontroversen des BEEP
Das BEEP ist kein singulärer Reformschritt, sondern ein umfassendes Gesetzespaket, das mehrere Regelungsbereiche der Pflege gleichzeitig adressiert. Es wurde bewusst als Omnibus-Verfahren ausgestaltet, um Paralleländerungen in mehreren Sozialgesetzbüchern – insbesondere im SGB V und SGB XI – umzusetzen. Ziel war es, bestehende Regelungslücken zu schließen, Zuständigkeiten neu zu ordnen und Prozesse zu vereinfachen. Gleichzeitig erhöht diese Bündelung die Komplexität, da Auswirkungen auf einzelne Versorgungsbereiche nicht isoliert, sondern nur im Zusammenspiel betrachtet werden können.[3]
Inhaltlich deckt das BEEP ein breites Spektrum pflegepolitischer Handlungsfelder ab. Dazu zählen die Erweiterung der fachlichen und rechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen, insbesondere im Hinblick auf eigenständige pflegerische Entscheidungen und definierte medizinisch-pflegerische Leistungen. Ergänzt wird dies durch Maßnahmen zur Entbürokratisierung der Pflegepraxis, etwa durch reduzierte Dokumentationspflichten, vereinfachte Beratungs- und Abrechnungsverfahren sowie angepasste Prüfrhythmen.
Ein weiterer zentraler Bestandteil ist die Weiterentwicklung der Pflegestrukturplanung, insbesondere durch die gesetzliche Verankerung neuer Wohn- und Versorgungsformen im sogenannten stambulanten Bereich. Diese neue Leistungslogik soll eine Brücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung schlagen und gemeinschaftliche Wohnformen finanziell absichern. Darüber hinaus enthält das BEEP Anpassungen in mehreren sozialrechtlichen Bereichen, darunter Regelungen mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu digitalen Versorgungsprozessen.
Auch berufs- und qualifikationsbezogene Fragestellungen werden im Gesetz aufgegriffen. Dazu zählen Übergänge zwischen Qualifikationsstufen und Ausbildungswegen. Zu einem dieser Teilbereiche – der einheitlichen Pflegeassistenzausbildung – hat SEHNER bereits einen eigenen Fachartikel veröffentlicht, der die Hintergründe, Zielsetzungen und offenen Fragen dieses Reformbausteins vertieft darstellt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der neu gefasste § 15a SGB V von Bedeutung. Er bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass Pflegefachpersonen in bestimmten Versorgungssettings Behandlungen eigenverantwortlich übernehmen und eine stärkere Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess tragen können. Der Gesetzgeber verknüpft diese Befugniserweiterung bewusst mit der fachlichen Qualifikation der Pflegeberufe. Gleichzeitig bleibt offen, welche konkreten Leistungen künftig darunterfallen, da deren Ausgestaltung erst in nachgelagerten Richtlinien und Vereinbarungen erfolgen soll.
Der parlamentarische Weg des Gesetzes war nicht konfliktfrei. Der Bundesrat legte zunächst Einspruch ein und äußerte erhebliche Bedenken. Kritisiert wurden insbesondere die fehlende Rechts- und Planungssicherheit für Länder, Kommunen und Leistungserbringer, unklare Abgrenzungen zwischen bestehenden und neuen Versorgungsformen sowie die Gefahr zusätzlicher Bürokratie durch neue Leistungs- und Vertragskonstellationen. Erst durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses konnte das Gesetz den parlamentarischen Prozess abschließen und zum 01.01.2026 in Kraft treten.[4]
Trotz Inkrafttretens bleibt die Kritik aus der Praxis deutlich. Bernd Meurer, Präsident des Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), wirft der Bundesregierung vor, sich auf strukturelle Nebenfragen zu konzentrieren, während sich die Versorgungslage für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen weiter verschärft. Insbesondere der neu geschaffene dritte Versorgungsbereich berge aus seiner Sicht das Risiko zusätzlicher Abgrenzungsschwierigkeiten und gefährde bestehende ambulante Wohn- und Versorgungsmodelle. Nach Einschätzung von Experten seien künftig jährlich rund 17.000 zusätzliche stationäre Pflegeplätze sowie weitere ambulante Kapazitäten erforderlich, um den steigenden Bedarf zu decken. Notwendig seien dafür vor allem schlanke Genehmigungsverfahren, schnelle Refinanzierungen und substanzielle Maßnahmen zur Personalgewinnung.[5]
Auch aus unternehmerischer Perspektive fällt die Bewertung kritisch aus. Kaspar Pfister, Gründer der BeneVit Gruppe, bezeichnete das Gesetz als ein „Investitionsverhinderungsgesetz“. Er fordert klarere und verbindlichere Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit statt unverbindlicher Kann-Regelungen schaffen, Planungssicherheit für Kommunen und Träger ermöglichen und sich stärker an bereits funktionierenden Versorgungsmodellen orientieren, statt neue Strukturen ohne gesicherte Umsetzungslogik einzuführen.
Die Kritik aus dem Umfeld der BeneVit Gruppe ist dabei besonders einzuordnen. BeneVit ist nicht nur Kommentator der Reform, sondern Betreiber und Mitentwickler des stambulanten Reformmodells, das seit 2016 in der Praxis umgesetzt und über mehrere Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert wurde. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Kritik des BeneVit-Gründers weniger gegen neue Versorgungsformen an sich, sondern gegen die unzureichende rechtliche und finanzielle Überführung praxiserprobter Modelle in die Regelversorgung. Aus Sicht des Trägers fehlt es dem BEEP hier an verbindlichen Rahmenbedingungen, die Investitionen, Skalierung und Planungssicherheit tatsächlich ermöglichen.[6]
Fazit
Insgesamt zeigt sich: Das BEEP ist ein inhaltlich weitreichendes Reformgesetz, das zentrale Stellschrauben der Pflege gleichzeitig bewegt. Ob daraus tatsächlich mehr Versorgungssicherheit entsteht, wird weniger vom Gesetzestext als von der konkreten Umsetzung, der Ausgestaltung untergesetzlicher Regelungen und der finanziellen sowie personellen Flankierung abhängen.
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege.html, letzter Aufruf am 22.01.2026
[2] https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/sonstiges/1637-beep-leistungsrechtliche-aenderungen-pflege-2026.html?utm_source=chatgpt.com, letzter Abruf am 14.01.2026
[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege.html, letzter Aufruf am 14.01.2026
[4] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/texte/va/25/20251121-pflegekompetenzgesetz.html, letzter Aufruf 14.01.2026
[5] https://www.bpa.de/news-fachinformationen/news/news/meurer-zu-beep-dieses-gesetz-schafft-keinen-einzigen-heimplatz-und-keine-ambulanten-kapazitaeten, letzter Aufruf 14.01.2026
[6] https://www.altenheim.net/beep-pflegestrukturplanung-neue-wohnformen-stambulant/, letzter Aufruf 14.01.2026
Über den Autor
Kristina Schröder
Durch meine vorangegangene Tätigkeit als Geschäftsführerin eines sektorübergreifenden Pflegebetreibers und mehr als sieben Jahre Erfahrung im Pflegesektor verfüge ich über umfassende praktische Einblicke, die es mir ermöglichen, Entwicklungen im Pflegemarkt praxisnah und fundiert für Sie zu analysieren und einzuordnen.